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UrhG § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes

UrhG § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes

[ Auszug: Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verk ... ]